Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
- Lieferung, Leistungen und Angebot des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gehen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung als angenommen. Eine Gegenbestätigung des Käufers ist nicht erforderlich.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden und Umbestellungen jeglicher Art. Dem Verkäufer wird jederzeit das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser technisch sowie von der Preisgestaltung her und sonstigen Umständen nicht zu vertreten ist.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich. Änderungen können jederzeit ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.
II. Preise und Lieferfristen
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen und Abänderungen werden gesondert berechnet.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk 34626 Neukirchen ohne Fracht.
- Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Streik, Personalmangel etc.) auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug von Maschinen und Ersatzteilen wird daher jeglicher Schadensanspruch ausgeschlossen.
- Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
- Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Nettopreises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
- Kosten für Verpackung, Versand und einer auf Wunsch ggf. abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
III. Gefahrenübergang und Gewährleistung
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergegangen ist. Gewährleistung für Mängel von werksneuen Maschinen und Geräten übernimmt der Verkäufer (12 Monate Teilgarantie). Frachtkosten sowie Anfahrts- und Montagekosten werden nicht ersetzt. Erst nach Überprüfung der frachtfrei zurückgelieferten Maschinen und Teile kann die Firma entscheiden, ob hier ein Garantiefall vorliegt. Eigenmächtig durchgeführte Arbeitsleistungen können der Liefer-Firma nicht in Rechnung gestellt werden. Sonderabverkaufsmaschinen und -teile sowie Gebraucht- und Vorführgeräte sind von jeglichem Gewährleistungsanspruch ausgenommen. Für die von unserer Firma nicht hergestellten Teile und Geräte, die in unsere Maschinen eingebaut werden, wie z. B. Elektromotoren, Gelenkwellen, Kugellager, Räder, Achsen, Schalter usw., übernehmen wir keinerlei Gewähr, sofern diese Teile von unserem Lieferanten nicht ersetzt werden. Schadensansprüche wegen Ausfall sowie Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
- Ein Zurückhaltungsrecht bis zur Ausführung etwa erforderlicher Gewährleistungsarbeiten besteht nicht. Sollten bei der Auslieferung einzelne Bestandteile der Maschinen bzw. Geräte noch nicht mitgeliefert sein, ermäßigt sich der bei der Auslieferung zu zahlende Kaufpreisanteil um den auf die noch nicht mitgelieferten Teile entfallenden Lieferwert.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Bei einem Feldprobeauftrag gilt die Ware als übernommen, wenn das Gerät bzw. die Maschine die vom Hersteller bestätigten Eigenschaften in einem Probeeinsatz bis max. 2 Std. erfüllt. Sollte kulanterweise bei Vertragsabschluss eine Leihmaschine (Gerät) vereinbart werden, so wird diese ab Werk unfrei ausgeliefert (Selbstabholung). Diese Leihmaschinen sind gewaschen und gereinigt sowie im einwandfreien Zustand frachtfrei an das Werk zurückzugeben. Bei Rückgabe einer nicht gereinigten Maschine steht der Firma Sodemann das Recht zu, den Arbeitsaufwand für Reinigung und Instandsetzung zu berechnen.
- Fehlende Zubehörteile und Beschädigungen der Leihgeräte werden in Rechnung gestellt; dies gilt auch für den fehlenden Teileersatz.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt der gesamte Lieferumfang im Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung des Gegenstandes, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verkäufer übergeht.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzubeziehen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne gerichtliche Hilfe vom Besteller zurückzuholen. Dem Lieferer wird das Recht eingeräumt, diese Maschine bzw. Gerät bestmöglich weiterzukaufen, in Anrechnung des Restverkaufswertes.
V. Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den gesamten Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Scheck oder Wechsel eingelöst sind.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere bei Nichteinlösen eines Schecks oder Wechsels, oder erhält der Verkäufer konkrete Hinweise auf die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers, so ist die Firma berechtigt, die unter Absatz IV Eigentumsvorbehalt, Nr. 3, angekündigte Rückholung der gesamten Ware durchzuführen.
VI. Konstruktionsänderungen
- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn sie der technischen Verbesserung dienen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch bei bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
VII. Haftung
- Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
- Für Zahlungen der Käufer, welche nicht unmittelbar an den Verkäufer oder eine ausdrücklich bevollmächtigen Person geleistet werden, übernimmt der Verkäufer hinsichtlich des Zahlungseingangs keine Haftung.
VIII. Datenverarbeitungserlaubnis
- Wir sind berechtigt, alle den Kunden betreffenden gesetzlich geschützten Daten nach vorheriger Einwilligung bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die Sie unserer Homepage www.sodemann-landmaschinen.de entnehmen können.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Wirksamkeit des Vertrages.
Stand: Januar 2025